Goethe
Verein der Freunde und Förderer des Goethe-Gymnasiums Bad Ems e.V.

- Satzung -

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde am 07. Juli 1964 unter der Bezeichnung "Freunde und Förderer des Goethe-Gymnasiums Bad Ems e.V." gegründet.
    Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 08. Juli 1997 lautet der Name des Vereins erneut: "Verein der Freunde und Förderer des Goethe-Gymnasiums Bad Ems e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Ems.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck :
    a) das Goethe-Gymnasium bei der Erfüllung seiner Erziehungs- und Bildungsarbeit zu unterstützen,
    b) die Beziehung zwischen Schule, Eltern und Bevölkerung zu pflegen,
    c) die Bindung zwischen den ehemaligen Schülern und der Schule zu erhalten und
    d) Schülern dieser Anstalt in besonderen Fällen Unterstützung zu gewähren.
  2. Für die Erfüllung dieser Aufgaben erhebt der Verein Beiträge und nimmt Spenden entgegen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen ablehnenden Beschluss kann die Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Die Erklärung ist durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Erklärung muss spätestens am 30. September dieses Jahres dem Vorstand zugegangen sein.
  4. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, einzelne Mitglieder des Vereins, wenn diese das Ansehen oder die Interessen in grober Weise schädigen, durch Beschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung bei ihrem nächstem Zusammentritt beantragt werden.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind :

  1. Der Vorstand
    Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählen Vorstand und Beirat einen Nachfolger.
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Beirat
    Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen in dieser Satzung niedergelegten Aufgaben. Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Außerdem gehören als nicht stimmberechtigte geborene Mitglieder der Schulleiter, der Schulelternsprecher und der Schülersprecher oder deren Vertreter dem Beirat an. Gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstand werden als erweiterte Vorstandssitzungen von dem Vorsitzenden einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstage schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Der Vorstand hat das Recht,
    jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung und entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins mit Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird. Es wird bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag; er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird zu Beginn jeden Jahres fällig.

§ 6 Verfügung über das Vereinsvermögen

Zahlungen aus der Vereinskasse dürfen nur zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Ziele erfolgen. Die Modalitäten sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. Zahlungen von mehr als 255,-- Euro bedürfen der Zustimmung des Beirates.

§ 7 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen war und schriftlich eingeladen wurde. Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei eine Quote von 10% der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich ist. Wird diese nicht erreicht, lädt der Vorstand im Abstand von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein; diese beschließt mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Wird in einer Mitgliederversammlung der Wunsch nach einer Satzungsänderung vorgetragen, ohne dass diese i×n der Tagesordnung vorgesehen war, so kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten anberaumt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen war und schriftlich eingeladen wurde. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei eine Quote von 10% der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich ist. Wird diese nicht erreicht, lädt der Vorstand im Abstand von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein; diese beschließt mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Liquidation auf den Schulträger des Goethe-Gymnasiums zu übertragen, mit der Auflage, es im Sinne der Satzung zu verwenden.
Viktor Petryben

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letzte Aktualisierung: 5.2.2002