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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein wurde am 07. Juli 1964 unter der Bezeichnung "Freunde
und Förderer des Goethe-Gymnasiums Bad Ems e.V." gegründet.
Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 08. Juli
1997 lautet der Name des Vereins erneut: "Verein der Freunde
und Förderer des Goethe-Gymnasiums Bad Ems e.V."
- Der Sitz des Vereins ist Bad Ems.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck :
a) das Goethe-Gymnasium bei der Erfüllung seiner Erziehungs-
und Bildungsarbeit zu unterstützen,
b) die Beziehung zwischen Schule, Eltern und Bevölkerung
zu pflegen,
c) die Bindung zwischen den ehemaligen Schülern und der Schule
zu erhalten und
d) Schülern dieser Anstalt in besonderen Fällen Unterstützung
zu gewähren.
- Für die Erfüllung dieser Aufgaben erhebt der Verein
Beiträge und nimmt Spenden entgegen. Der Verein verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Ziele. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische
Personen sein.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung
beim Vorstand. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen ablehnenden
Beschluss kann die Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen
werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche
Austrittserklärung. Die Erklärung ist durch eingeschriebenen
Brief dem Vorstand mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum 31. Dezember
eines Jahres möglich. Die Erklärung muss spätestens
am 30. September dieses Jahres dem Vorstand zugegangen sein.
- Der erweiterte Vorstand hat das Recht, einzelne Mitglieder des
Vereins, wenn diese das Ansehen oder die Interessen in grober
Weise schädigen, durch Beschluss mit sofortiger Wirkung aus
dem Verein auszuschließen. Gegen den Beschluss des Vorstandes
kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung bei ihrem nächstem
Zusammentritt beantragt werden.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind :
- Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB. Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer
und dem Kassenwart. Diese werden von der Mitgliederversammlung
auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus,
so wählen Vorstand und Beirat einen Nachfolger.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Beirat
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen
in dieser Satzung niedergelegten Aufgaben. Der Beirat besteht
aus vier Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung
auf drei Jahre gewählt. Außerdem gehören als nicht
stimmberechtigte geborene Mitglieder der Schulleiter, der Schulelternsprecher
und der Schülersprecher oder deren Vertreter dem Beirat an.
Gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstand werden als erweiterte Vorstandssitzungen
von dem Vorsitzenden einberufen.
- Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens
vierzehn Tage vor dem Versammlungstage schriftlich oder durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse unter
Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
Der Vorstand hat das Recht,
jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung
erteilt dem Vorstand Entlastung und entscheidet in allen Angelegenheiten
des Vereins mit Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder
durch diese Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist. Über
die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt,
das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
unterschrieben wird. Es wird bei der nächsten Mitgliederversammlung
vorgelesen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur
eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag;
er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird zu Beginn
jeden Jahres fällig.
§ 6 Verfügung über das Vereinsvermögen
Zahlungen aus der Vereinskasse dürfen
nur zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Ziele
erfolgen. Die Modalitäten sind in der Geschäftsordnung
des Vorstandes festgelegt. Zahlungen von mehr als 255,-- Euro bedürfen
der Zustimmung des Beirates.
§ 7 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch
die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung
vorgesehen war und schriftlich eingeladen wurde. Eine Satzungsänderung
bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei
eine Quote von 10% der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich
ist. Wird diese nicht erreicht, lädt der Vorstand im Abstand
von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
ein; diese beschließt mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder. Wird in einer Mitgliederversammlung der Wunsch nach
einer Satzungsänderung vorgetragen, ohne dass diese i×n der
Tagesordnung vorgesehen war, so kann die Mitgliederversammlung beschließen,
dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb
von drei Monaten anberaumt werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch
die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung
vorgesehen war und schriftlich eingeladen wurde. Die Auflösung
bedarf der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder,
wobei eine Quote von 10% der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich
ist. Wird diese nicht erreicht, lädt der Vorstand im Abstand
von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
ein; diese beschließt mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Liquidation
auf den Schulträger des Goethe-Gymnasiums zu übertragen,
mit der Auflage, es im Sinne der Satzung zu verwenden.
Viktor Petryben
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